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Verschiedene Optionen für die Durchführung von Lichterfahrten
Lichterfahrten haben in den vergangenen Wochen für viel Diskussionsstoff gesorgt. Sie sind im Jahr 2020 in der Coronazeit entstanden und seitdem zu einem festen und geschätzten Bestandteil des Veranstaltungskalenders in der Adventzeit geworden.
Das Niedersächsische Verkehrsministerium hat nun noch einmal einen Leitfaden in Form eines Erlasses an die niedersächsischen Kommunen versandt. Dieser zeigt verschiedene Optionen auf, wie Lichterfahrten möglichst handhabbar und ohne größere Hürden möglich gemacht werden können.
„Lichterfahrten - gerade in der Adventzeit - gehören mittlerweile zu Niedersachsen. Und es gibt viele Beispiele, wo in unserem Land auch in diesem Jahr bereits Lichterfahrten erfolgreich stattgefunden haben“, sagt Olaf Lies, Niedersächsischer Verkehrsminister. „Gerüchte über eine angebliche Verschärfung der Sach- und Rechtslage haben allerdings für viel Verunsicherung vor Ort gesorgt. Auf vielfachen Wunsch aus den niedersächsischen Kommunen haben wir den unteren Verkehrsbehörden Varianten aufgezeigt, wie Lichterfahrten möglich gemacht werden können. Mein Dank gilt auch den kommunalen Spitzen, die schnell und unkompliziert an diesem Erlass mitgewirkt haben. Wir zeigen für unterschiedliche Anforderungen vor Ort handhabbare Lösungen auf. Denn in vielen niedersächsischen Regionen entsteht gerade ein neues, modernes Brauchtum - und das unterstützen wir als Landesregierung ausdrücklich.“
Lichterfahrten beinhalten Fahrzeuge mit festlicher Beleuchtung und variieren stark in Art, Umfang und Teilnehmerzahlen. Die rechtliche Einordnung und die Genehmigung liegen im Ermessen der lokalen Behörden. Folgende Varianten sind möglich:
Variante 1 - nach Paragraf 14 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes: Es ist keine Genehmigung nötig, die Veranstaltung muss nur 48 Stunden vorher mit einem Versammlungszweck bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Behörde kann Auflagen bezüglich der Sicherheit treffen, wie bei einer Demonstration üblich. In diesem Fall sind die Führerscheinklassen L und T ausreichend, weil eine solche Versammlung landwirtschaftliche Zwecke erfüllt.
Variante 2 - Anmeldung als kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltung: Unter Brauchtum wird die Gesamtheit der im Laufe der Zeit entstandenen und überlieferten Bräuche angesehen. Eine gesetzliche Definition gibt es dazu nicht. Auch wenn die Lichterfahrten noch relativ jung sind, dienen sie der Stärkung und Identifikation der örtlichen Gemeinschaft, so dass unter diesen Umständen von einer örtlichen Brauchtumsveranstaltung ausgegangen werden kann. Dann gelten die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zum Brauchtum. Die örtlich zuständigen Behörden haben in diesen Fällen im eigenen Ermessen und in Abstimmung mit dem Veranstalter eine sichere Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten. Die Führerscheinklassen L und T wären auch hier ausreichend.
Variante 3 - nach Paragraf 29 der Straßenverkehrsordnung: Die Lichterfahrt muss durch die Untere Verkehrsbehörde genehmigt werden. Da es sich in der Regel um eine Brauchtumsveranstaltung handeln wird, gelten auch hier die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zum Brauchtum. Die Behörde kann über Art und Umfang der Verkehrssicherungsmaßnahmen (Einsatz von Polizei und/oder Verwaltungshelfern) entscheiden. Die Führerscheinklassen L und T wären auch hier ausreichend.
Normalerweise bedürfen zusätzliche Lichter an Kraftfahrzeugen grundsätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Erlass des Verkehrsministeriums zeigt aber eine Reihe von Punkten auf, wie auf Ausnahmegenehmigungen verzichtet werden kann.
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